Pflichtvorsorge
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass besonders gefährdende Tätigkeiten nach Anhang der ArbmedVV durchgeführt werden sind Pflichtvorsogen durchzuführen. Der Arbeitgeber hat diese regelmäßig für die Beschäftigten zu veranlassen. Erst nach der Teilnahme der Vorsorgen darf der Arbeitgeber die Tätigkeiten durch die einzelnen Beschäftigten ausführen lassen.
Typische Pflichtvorsorgen sind zum Beispiel:
- Tätigkeiten mit Atemschutz der Klassen 2 + 3
- Tätigkeiten mit besonderer Hautgefährdung
- Tätigkeiten mit besonderer Lärmbelastung
Angebotsvorsorge
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass gefährdende Tätigkeiten nach Anhang der ArbmedVV durchgeführt werden, sind Angebotsvorsogen durchzuführen. Der Arbeitgeber hat diese regelmäßig für die Beschäftigten anzubieten.
Erhält der Arbeitgeber Informationen von einer Erkrankung, die möglicherweise im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen kann, so hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Vorsorge anzubieten. Dies gilt auch für vergleichbar Beschäftigte.
Typische Angebotsvorsorgen sind zum Beispiel:
- Tätigkeiten mit Atemschutz der Klasse 1 (u.a. FFP 2 Masken)
- Tätigkeiten mit Hautgefährdung
- Tätigkeiten mit Lärmbelastung
- Bildschirmtätigkeiten
Wunschvorsorge
Der Arbeitgeber hat auf Wunsch des Beschäftigten eine regelmäßige Vorsorge über den Anhang der ArbmedVV hinaus zu ermöglichen. Die Wunschvorsorge entfällt, wenn die Gefährdungsbeurteilung und die Schutzmaßnahmen ergeben, dass mit einem Gesundheitsschaden nicht zu rechnen ist.
Beispiele für Wunschvorsorge sind:
- Tätigkeiten mit Lärmbelastung ohne Gefahr einer Innenohrschädigung
- Tätigkeiten mit möglicher Hautgefährdung
- (Nachtarbeit / Regelung im Arbeitszeitgesetz)
Nachgehende Vorsorge
Nach Beendigung von Tätigkeiten, die nach einer längeren Latenzzeit zu Gesundheitsstörungen führen können, sind nachgehende Vorsorgen anzubieten.
Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber die nachgehende Vorsorge auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger.
Beispiele für nachgehende Vorsorgen sind:
- Tätigkeiten mit Asbest oder anderen krebserzeugenden Stoffen
- Tätigkeiten mit Blei oder anorganischen Bleiverbindungen
- Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen
Arbeitsmedizinische Sprechstunde
Ich biete auch die Möglichkeit einer arbeitsmedizinischen Sprechstunde an. Man kann es auch als eine einmalige Wunschvorsorge bezeichnen. In dieser Sprechstunde werden im weitesten Sinne gesundheitliche Beschwerden im Zusammenhang mit der durchgeführten Tätigkeit thematisiert. Sie dient nicht als Ersatz für die ambulante vertragsärztliche Tätigkeit, Überschneidungen können aber nicht immer vermieden werden.
Eignungsuntersuchungen
Im Gegensatz zur arbeitsmedizinischen Vorsorge steht bei den Eignungsuntersuchungen die Tauglichkeit im Vordergrund. Dabei wird durch den Betriebsarzt geklärt, ob die physischen und psychischen Voraussetzungen für die Tätigkeit gegeben sind. Dabei ist auch zu klären, ob durch Hilfsmittel (bspw. Sehhilfe) oder andere Maßnahmen (bspw. Spezielle Unterweisungen oder Schulungen) die Eignung attestiert werden kann. Die möglichen Beurteilungen für den Betrieb lauten:
- Keine gesundheitlichen Bedenken
- Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen, bspw.:
– Tragen einer Sehhilfe
– Dem Mitarbeiter mitgeteilt, keine Maßnahmen durch den Betrieb erforderlich - befristete gesundheitlichen Bedenken
- dauernde gesundheitlichen Bedenken
Eignungsuntersuchungen sind insbesondere bei speziellen Rechtsvorschriften notwendig. Jugendschutzuntersuchungen oder auch verkehrsmedizinische Untersuchungen sind ein Beispiel dafür. Hier sind die Formulare und die möglichen Beurteilungen i.d.R. vorgegeben.
Aber auch das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber die gesundheitliche Befähigung der Mitarbeiter festzustellen. Die Gefährdungsbeurteilung legt fest bei welchen Tätigkeiten Eignungsuntersuchungen notwendig sind. Nach der Betriebssicherungsverordnung Anhang 1 Nr.1.9.a darf ein Arbeitgeber nur Beschäftigte selbstfahrende Arbeitsmittel fahren lassen, die hierfür geeignet sind. Auch der DGUV V 1 §7 Abs 1 kann als Rechtsgrundlage für die Durchführung von betrieblichen Eignungsuntersuchungen dienen. Aus diesen Gründen haben einige Betriebe Betriebsvereinbarungen oder einzelarbeitsvertragliche Regelungen für die Durchführung von Eignungsuntersuchungen geschlossen. Trotzdem muss die Durchführung verhältnismäßig, geeignet und angemessen sein.
Die Eignungsuntersuchung kann auch dann notwendig sein, wenn im Einzelfall ein konkreter Anlass vorliegt, der einen medizinischen Laien an der Eignung eines Einzelnen zweifeln lassen muss. Hier wird dann das Anforderungs- und Fähigkeitsprofil individuell geprüft.
Für die Durchführung von Eignungsuntersuchungen durch den Betriebsarzt ist das Einverständnis des Untersuchten erforderlich. Das Ergebnis wird über den Probanden an den Arbeitgeber weitergeleitet.
Beispiele für regelmäßige Eignungsuntersuchungen sind:
- Fahr-Steuer und Überwachungstätigkeiten
– Stapler
– Krane
– Messwarten
- Arbeiten mit Absturzgefahren
- Hochvoltarbeiten an Elektrofahrzeugen
Videosprechstunde / Telemedizin
Typischerweise beraten und behandeln wir Ärzte unsere anvertrauten Menschen im persönlichen Kontakt. Neue Kommunikationsmedien können in der Kommunikation unterstützend eingesetzt werden. Auch ist es im Einzelfall erlaubt eine ausschließliche Beratung über moderne Kommunikationsmedien durchzuführen. Diese Möglichkeit biete ich für Vorsorgen und die arbeitsmedizinische Sprechstunde an. Die Telemedizin kommt dann in Betracht, wenn eine körperliche, technische oder labormedizinische Untersuchung nicht notwendig ist oder nicht gewünscht wird.
Falls Sie an der Videosprechstunde teilnehmen wollen, vereinbaren Sie bitte einen Termin. Für die telemedizinische benötigen Sie einen Internetanschluss sowie die entsprechenden Endgeräte einschl. Kamera, Bildschirm, Mikrofon sowie einen Lautsprecher.
Mit der Terminbestätigung erhalten Sie von mir die Zugangsdaten für ein Portal, auf dem wir eine zertifizierte Videokonferenz abhalten. Meinerseits wird nichts aufgezeichnet und die Verwendung von Kamera und Mikrofon kann jederzeit gesteuert werden. Weiteres finden Sie auf der Seite des Anbieters www.elvi.de
Nach und auch während der Videosprechstunde werden, wie auch bei einer normalen Konsultation, wesentliche Inhalte von mir in der Patientensoftware dokumentiert.