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Ihr Arbeitsmediziner und Betriebsarzt vor Ort

Ich berate und unterstütze den Unternehmer, die Führungskräfte, die Beschäftigten und weitere Akteure des Betriebes in allen den Arbeitsschutz betreffenden Themen. Damit haben Sie nicht nur die gesetzliche Pflicht erfüllt, sondern stärken auch die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Belegschaft und damit steigern Sie Ihre Effizienz. Die arbeitsmedizinische Beratung erfolgt von mir persölich.

Je nach zuständigem Unfallversicherungsträger und der Anzahl der Mitarbeiter sind ggf. unterschiedliche betriebsmedizinische Betreuungsmodelle möglich:

  • Regelbetreuung mit bis zu 10 Beschäftigten
  • Regelbetreuung mit mehr als 10 Beschäftigten
  • Alternative Betreuung mit bis zu 50 Beschäftigten
Arbeitsmediziner und Betriebsarzt für Köln, Neuss, Düsseldorf und den Niederrhein Dr. Walter Riedel

Ihr Arbeitsmediziner und Betriebsarzt vor Ort

Ich berate und unterstütze den Unternehmer, die Führungskräfte, die Beschäftigten und weitere Akteure des Betriebes in allen den Arbeitsschutz betreffenden Themen. Damit haben Sie nicht nur die gesetzliche Pflicht erfüllt, sondern stärken auch die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Belegschaft und damit steigern Sie Ihre Effizienz. Die arbeitsmedizinische Beratung erfolgt von mir persönlich.

Je nach zuständigem Unfallversicherungsträger und der Anzahl der Mitarbeiter sind ggf. unterschiedliche betriebsmedizinische Betreuungsmodelle möglich:

  • Regelbetreuung mit bis zu 10 Beschäftigten
  • Regelbetreuung mit mehr als 10 Beschäftigten
  • Alternative Betreuung mit bis zu 50 Beschäftigten

Betriebsmedizin: Grundbetreuung und Betriebsspezifische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2

Regelbetreuung

Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten

Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten ermöglichen eine besondere Regelbetreuung. Sie beinhaltet zum einem die Grundbetreuung zum anderen die anlassbezogene Betreuung.

In der Grundbetreuung steht die Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung im Vordergrund. Nach maßgeblichen Änderungen der Arbeitsverhältnisse ist die Grundbetreuung durch den Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu wiederholen. Unabhängig von Änderungen der Arbeitsverhältnisse ist die Wiederholung spätestens nach 5 Jahren erforderlich.

Der Unternehmer ist verpflichtet sich bei besonderen Anlässen auch durch einen Betriebsarzt betreuen zu lassen. Anlässe für die Beratung können u.a. sein:

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbmedVV
  • Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung nach BioStoffV §4 Abs 1 und §14 Abs 2
  • Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung nach GefStoffV §6 Abs 11 und §14 Abs 2
  • Allgemeine arbeitsmedizinisch Vorsorge nach §11 Abs. 3 LärmVibrationsArbSchV
  • Gestaltung von Arbeitszeit, Pausen und Schichtsystemen
  • Fragen eines Arbeitsplatzanpassung bei leistungsgewandelten Mitarbeitern
  • Reintegration von Rehabilitanden in das Berufsleben
  • Häufung von gesundheitlichen Problemen
  • Analyse von Unfällen und Berufskrankheiten
  • Suchterkrankungen von Mitarbeitern
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze
  • Planung, Einrichtung und Änderung von Betriebsanlagen
  • Einführung neuer Arbeitsmittel

Die Beschäftigten sind über den zuständigen Betriebsarzt und auch die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit zu informieren.

Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

Die betriebsärztliche Gesamtbetreuung besteht bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten besteht aus 2 Betreuungskomponenten:

  • Grundbetreuung
  • Betriebsspezifische Betreuung

Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:

  1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  2. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
  3. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
  4. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  5. Untersuchung nach Ereignissen
  6. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
  7. Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
  8. Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
  9. Selbstorganisation

Betriebsspezifische Betreuung

Die betrieblichen Besonderheiten wie bspw. spezifische Gefährdungen werden bei der betriebsspezifischen Betreuung berücksichtigt. Daher ist eine allgemeingültige Festlegung von Betreuungszeiten hier nicht möglich.

In 4 Hauptaufgabenfeldern werden insgesamt 16 Aufgabenfelder beschrieben. Damit kann der Unternehmer mit Hilfe der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt den Umfang festlegen.

Die 4 Hauptaufgabenfelder sind:

  1. Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung mit 8 Aufgabenfeldern
  2. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation mit 5 Aufgabenfeldern
  3. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation mit 2 Aufgabenfeldern
  4. Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen mit 1 Aufgabenfeld

Ein Aufgabenfeld beinhaltet die Notwendigkeit der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Alternative Betreuung

Sie engagieren sich als Arbeitgeber nicht nur persönlich für den Gesundheits- und Arbeitsschutz, sondern haben sich auch über Ihren Unfallversicherungsträger für die alternative Betreuung qualifiziert.

Und nun suchen Sie einen qualifizierten Betriebsarzt für die bedarfsorientierte Beratung, dann bin ich der Richtige für Sie. Anlässe für die Beratung können u.a. sein:

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbmedVV
  • Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung nach BioStoffV §4 Abs 1 und §14 Abs 2
  • Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung nach GefStoffV §6 Abs 11 und §14 Abs 2
  • Allgemeine arbeitsmedizinisch Vorsorge nach §11 Abs. 3 LärmVibrationsArbSchV
  • Gestaltung von Arbeitszeit, Pausen und Schichtsystemen
  • Fragen eines Arbeitsplatzanpassung bei leistungsgewandelten Mitarbeitern
  • Reintegration von Rehabilitanden in das Berufsleben
  • Häufung von gesundheitlichen Problemen
  • Analyse von Unfällen und Berufskrankheiten
  • Suchterkrankungen von Mitarbeitern
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze
  • Planung, Einrichtung und Änderung von Betriebsanlagen
  • Einführung neuer Arbeitsmittel

Die alternative bedarfsorientierte Betreuung ist für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten möglich. Die Regelungen können bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern im Detail abweichen.

Betriebliches Eingliederungs-Management (BEM)

Ein Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements ist das betriebliche Eingliederungsmanagement. Ist ein Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten mehr als 42 Tage arbeitsunfähig, so hat der Arbeitgeber zwingend ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Dabei ist es unerheblich, ob der Mitarbeiter wegen einer oder mehrerer Erkrankungen arbeitsunfähig war. Auch wird die Arbeitsunfähigkeit am Stück und gestückelt gezählt. Für den Arbeitnehmer ist das BEM freiwillig.

Sowohl der Arbeitgeber als auch der betroffene Arbeitnehmer sind immer Beteiligte des BEM-Prozesses. Weitere Beteiligte können mit Zustimmung des Betroffenen insbesondere

  • betriebliche Interessenvertretung
  • Schwerbehindertenvertretung
  • Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt
  • behandelnde Ärztinnen bzw. Ärzte und Therapeutinnen bzw. Therapeuten
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Rehabilitationsträger (z. B. gesetzliche Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung, Bundesagentur für Arbeit)
  • Integrationsamt bei Menschen mit Behinderung

sein.

Ziele des Betrieblichen Eingliederungs-Managements

Wesentliche Ziele des BEMs für den BEM-Berechtigten sind die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden sowie betriebliche Belastungen zu reduzieren.

Dabei kann der Betriebsarzt eine wichtige Rolle spielen, in dem er die vorhandene Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters erfasst und ihre Auswirkungen für die Arbeitsaufgaben bewertet.

Aber nicht nur für den Arbeitnehmer ist das BEM wichtig. Durch ein ordnungsgemäßes BEM bringen Sie als Arbeitgeber Ihre Wertschätzung gegenüber Ihren Mitarbeitern zum Ausdruck und verbessern dadurch das Betriebsklima.

(Siehe auch DGUV -Information 206– 031 betriebliches Eingliederungsmanagement-BEM)

Betriebliches Gesundheits-Management

Die Organisation von Sicherheit und Gesundheit ist nicht nur eine rechtlich-moralische Verpflichtung sondern auch oder besonders eine wirtschaftliche Notwendigkeit.

Untersuchungen der Unfallversicherungsträger haben ergeben, dass ein systematisches Vorgehen im Arbeits- und Gesundheitsschutz direkte wirtschaftliche Effekte wie die Reduktion von Fehlzeiten oder direkte Gewährung von Prämien oder Betragsnachlässe durch die Unfallversicherungsträger haben.

Daneben wird die Rechtssicherheit für das Unternehmen durch die systematische Herangehensweise optimiert sowie die Prozessabläufe stabilisiert.

(Siehe auch DGUV -Information 211 – 019 Arbeitsschutzmanagementsysteme)