Ausnahmen von der Schweigepflicht
Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen von der ärztlichen Schweigepflicht:
- Entbindung durch den Betroffenen
- Verdacht auf Berufskrankheiten
- Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz
- Mutmaßliche Einwilligung (Information eines Angehörigen bei Bewusstlosigkeit)
- Rechtfertigender Notstand / Abwendung einer schwerwiegenden Gefahr für Dritte
- Planung schwerwiegender Straftaten
- Eigene rechtliche Interessen (Vorwurf Behandlungsfehler, Honorarklagen)
- Andere gesetzliche Grundlagen wie bspw. nach SGB