Mein Anspruch in der arbeitsmedizinischen Beratung
Meine wichtigste betriebsärztliche Aufgabe ist die Beratung. Dabei ist es mir wichtig die Werte und Erfahrungen meines Gegenübers mit in die Beratung einzubeziehen. Meinerseits lasse ich mein medizinisches Wissen und meine arbeitsmedizinische Erfahrung in die Beratung einfließen. Dabei bin ich ausschließlich meinem medizinischen Sachverstand und Gewissen verpflichtet. Ich bin hinsichtlich medizinischer Fragen oder Handlungen weder gegenüber dem Arbeitgeber noch dem Beschäftigten weisungsgebunden, sondern handle medizinisch unabhängig.
Sowohl der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer werden in allen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes beraten. Ich unterstütze gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber und seine Beauftragten bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Dabei fließen die Erkenntnisse aus den arbeitsmedizinischen Vorsorgen, anderen Vorstellungen sowie die Beobachtung der Tätigkeiten unter ergonomischen und arbeitsschutztechnischen Gesichtspunkten mit ein.
Im Falle von gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterstütze ich alle Beteiligten einen gesundheitsgerechten Arbeitsplatz zu finden.
Eins darf der Betriebsarzt aber nicht:
Krankmeldungen werden nicht auf Ihre Berechtigung überprüft (ASiG § 3 Abs. 3). Dafür ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen zuständig.